Art. 77 [Verfahren bei Gesetzbeschlüssen; Einspruch des Bundesrats]

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer
Annahme  durch  den  Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate
zuzuleiten.

(2)   Der   Bundesrat   kann   binnen   drei   Wochen   nach   Eingang   des
Gesetzesbeschlusses  verlangen,  daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und
des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß
einberufen  wird.  Die  Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses
regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag  beschlossen  wird  und  der
Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf.  Die  in  diesen  Ausschuß  entsandten
Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden.  Ist  zu  einem
Gesetze  die  Zustimmung  des  Bundesrates  erforderlich, so können auch der
Bundestag und die Bundesregierung die  Einberufung  verlangen.  Schlägt  der
Ausschuß  eine  Änderung  des  Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag
erneut Beschluß zu fassen.

(3)  Soweit  zu  einem  Gesetze  die  Zustimmung   des   Bundesrates   nicht
erforderlich  ist,  kann  der  Bundesrat,  wenn  das Verfahren nach Absatz 2
beendigt ist, gegen ein vom  Bundestage  beschlossenes  Gesetz  binnen  zwei
Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes
2  letzter  Satz  mit  dem  Eingange  des  vom  Bundestage  erneut  gefaßten
Beschlusses,  in  allen  anderen  Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des
Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor
dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird  der  Einspruch  mit  der  Mehrheit  der  Stimmen  des  Bundesrates
beschlossen,  so  kann  er  durch  Beschluß  der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer
Mehrheit  von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf
die Zurückweisung durch den Bundestag  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln,
mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.



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