Art. 77 [Verfahren bei Gesetzbeschlüssen; Einspruch des Bundesrats]
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer
Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate
zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des
Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und
des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß
einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses
regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten
Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem
Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der
Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der
Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag
erneut Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2
beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei
Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes
2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten
Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des
Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor
dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates
beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf
die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln,
mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
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